Römisch-katholische KircheEdit
Das ursprüngliche katholische Kirchenrecht zu diesem Thema, das heimliche Eheschließungen verhindern sollte, wurde im Kanon 51 des Laterankonzils IV im Jahr 1215 erlassen; bis dahin war die öffentliche Bekanntgabe der zu schließenden Ehen in der Kirche nur in einigen Gebieten üblich. Das Konzil von Trient am 11. November 1563 (Sess. XXIV, De ref. matr., c. i) präzisierte die Bestimmungen: Vor der Feier einer Ehe sollten die Namen der Vertragsparteien an drei aufeinanderfolgenden heiligen Tagen während der Messe in der Kirche von den Pfarrern beider Parteien öffentlich bekannt gegeben werden. Obwohl diese Vorschrift im kanonischen Recht eindeutig war, kam es bei einer Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem Nichtkatholiken manchmal zu Komplikationen, wenn eine der beiden Parteien keine Heimatgemeinde in der römisch-katholischen Kirche hatte.
Traditionell wurde das Aufgebot von der Kanzel verlesen und üblicherweise im Wochenblatt der Pfarrei veröffentlicht. Vor 1983 verlangte das kanonische Recht, dass Banns in den Heimatpfarreien beider Parteien an drei Sonntagen oder heiligen Pflichttagen vor der Eheschließung verkündet oder „erbeten“ werden mussten. Nach Kanon 1067 des Codex des kanonischen Rechts von 1983 werden die Normen für die Veröffentlichung von Banns von den einzelnen nationalen oder regionalen Bischofskonferenzen festgelegt.
Mancherorts lauteten die Worte, die der Priester einst sprach: „Ich verkünde das Aufgebot zur Eheschließung zwischen (Name der Partei) aus der Pfarrei …….. und (Name der anderen Partei) aus dieser Pfarrei. Wenn jemand von euch einen Grund oder ein gerechtes Hindernis kennt, warum diese Personen nicht in der heiligen Ehe vereint werden sollten, so sollt ihr es kundtun. Dies gilt für das (erste, zweite, dritte) Mal, wenn ihr darum bittet.“
Die Heiratslizenzen wurden im 14. Jahrhundert eingeführt, um gegen Zahlung einer Gebühr und unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein kanonisches Ehehindernis vorliegt, auf die übliche Kündigungsfrist für Banns verzichten zu können.
Die römisch-katholische Kirche schaffte das Erfordernis 1983 ab, da die größere Mobilität ihre Nützlichkeit als Mittel zur Feststellung, ob es Ehehindernisse gibt, eingeschränkt hatte. Viele Kirchengemeinden veröffentlichen jedoch immer noch solche Bekanntmachungen in den Kirchenblättern.
AnglikanischEdit
Während das Konzil von Trient vor allem als Konzil der Gegenreformation bekannt ist, haben weder die lutherische Kirche noch die Kirche von England mit der römisch-katholischen Kirche gebrochen, was das Erfordernis der Veröffentlichung von Banns (oder einer entsprechenden Bekanntmachung) vor der Eheschließung betrifft. (In den orthodoxen christlichen Kirchen war eine entsprechende Bekanntmachung nicht erforderlich, da sie eine andere Methode zur Überprüfung der Heiratsfähigkeit verwendeten). Der Bruch zwischen einigen Protestanten und der römisch-katholischen Kirche bestand in der Frage, was ein Ehehindernis darstellte (die Kirche von England beispielsweise erkannte die Wiederverheiratung nach einer Scheidung unter bestimmten Umständen an), und nicht in der Frage, mit welchen Mitteln Ehehindernisse festgestellt werden sollten.
In England war eine Ehe nach den Bestimmungen des Gesetzes von Lord Hardwicke von 1753 nur dann rechtsgültig, wenn ein Ausruf oder eine Heiratslizenz vorlag, wodurch die frühere Praxis innerhalb der Kirche von England kodifiziert wurde. Durch dieses Gesetz, 26 Geo. II, c.33, mussten die Banns an drei Sonntagen vor der Trauung in den Heimatpfarrkirchen beider Parteien verlesen werden. Wurde diese Formalität nicht beachtet, war die Ehe ungültig, es sei denn, es lag die bischöfliche Genehmigung (eine allgemeine Genehmigung) oder die Sondergenehmigung des Erzbischofs von Canterbury vor. Dieses gesetzliche Erfordernis hatte zur Folge, dass römische Katholiken und andere Nonkonformisten in der Kirche von England heiraten mussten, eine Anforderung, die 1836 durch ein Gesetz aufgehoben wurde.
Vor 1754, als Lord Hardwickes Gesetz in Kraft trat, war es möglich, dass durchgebrannte Paare heimlich von einem geweihten Geistlichen getraut wurden (ein beliebter Ort war das Fleet Prison, ein Schuldnergefängnis in London, in dem Geistliche gefunden werden konnten, die bereit waren, irreguläre Ehen zu schließen). Nach dem Gesetz mussten Ausreißer England und Wales verlassen, um unter Umgehung dieser Formalitäten eine Ehe zu schließen. Schottland, insbesondere Gretna Green, das erste Dorf jenseits der englischen Grenze, war das übliche Ziel, verlor aber nach 1856 an Beliebtheit, als das schottische Gesetz dahingehend geändert wurde, dass ein Aufenthalt von 21 Tagen erforderlich war. Auch die Isle of Man war kurzzeitig beliebt, aber 1757 erließ Tynwald, die gesetzgebende Körperschaft der Insel, ein ähnliches Gesetz, das zusätzlich Pranger und Ohrfeigen für Geistliche aus Übersee vorsah, die Paare ohne Aufgebot heirateten. Diese Details tauchen oft in der melodramatischen Literatur dieser Zeit auf.
Im Jahr 1656 (während des Commonwealth oder des Protektorats) verzeichnet das Kirchenbuch von St. Mary le Crypt in Gloucester Heiratsannoncen, die „vom Bellman“ – dem Stadtausrufer – veröffentlicht wurden.
Der Wortlaut von Banns nach den Riten der Kirche von England ist wie folgt:
- Ich veröffentliche die Banns der Ehe zwischen NN von … und NN von …
- Dies ist das erste / zweite / dritte Mal, dass ich frage. Wenn jemand von euch einen Grund oder ein gerechtes Hindernis weiß, warum diese beiden Personen nicht im heiligen Bund der Ehe vereint werden sollten, sollt ihr es kundtun. (Book of Common Prayer 1662) oder
- Dies ist die erste / zweite / dritte Zeit des Bittens. Wenn jemand von euch einen rechtlichen Grund kennt, warum sie einander nicht heiraten dürfen, sollt ihr ihn bekannt geben. (Common Worship 2000)
Die königliche Zustimmung zur „Church of England Marriage (Amendment) Measure“ wurde am 19. Dezember 2012 erteilt. Da zuvor nur der Wortlaut des Gebetbuchs im Ehegesetz von 1949 verankert war, hätte dieser Wortlaut wohl verwendet werden müssen. In ihren Anmerkungen zur Maßnahme von 2012 erklärte das Rechtsamt der Kirche von England jedoch: „An einigen Orten ist die alternative Form, wie sie im Gemeinsamen Gottesdienst festgelegt ist, schon seit einiger Zeit in Gebrauch. Es gibt keine rechtlichen Probleme mit Eheschließungen, die nach der Veröffentlichung des Banns in dieser Form vollzogen wurden, da der rechtliche Inhalt der Worte derselbe ist wie die im Book of Common Prayer enthaltene Form. Allerdings gibt es nun eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung der alternativen Form.“
Die Maßnahme von 2012 brachte zwei Änderungen mit sich:
(1) Gesetzliche Ermächtigung für die Verwendung der in Common Worship enthaltenen Wortform für die Veröffentlichung von Banns: Pastoral Services (als fakultative Alternative zu der im Book of Common Prayer enthaltenen Wortform);
(2) Banns müssen an drei Sonntagen im „Hauptgottesdienst“ (statt wie bisher im „Morgengottesdienst“) veröffentlicht werden, und sie können optional zusätzlich an jedem anderen Gottesdienst an diesen drei Sonntagen veröffentlicht werden.
MethodistEdit
Die African Methodist Episcopal Church (durch die Veröffentlichung des Book of Discipline von 1996) und die Free Methodist Church, die beide dem World Methodist Council angehören, enthalten eine Rubrik für die Verlesung der Banns.
Die Methodist Episcopal Church enthielt um 1864 eine Rubrik für die Abschaffung der Formulierung für die Verkündigung der Banns.