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May 3, 2001
Joseph J. Novak
1399 Vischers Ferry Road
Clifton Park, New York 12065-6390
Re: 1926.501(b)(10); 1926.501(b)(13); STD 3-0.1A; Persönliche Absturzsicherung; Sicherheitsmonitore; Warnleinen.

Sehr geehrter Herr Novak,
hiermit antworten wir auf Ihre Anfrage vom 15. November 2000 an die Occupational Safety and Health Administration (OSHA), in der Sie uns bitten, die Anforderungen an die Absturzsicherung von Arbeitern zu erörtern, die mit „Dachblockierungen“ beschäftigt sind. Sie fragen, ob die Anforderungen für Zimmerleute anders sind als für Dachdecker. Wir entschuldigen uns für die Verzögerung dieser Antwort.
Hintergrund
Unter „Dachabdichtung“ verstehen wir eine Umrahmung, die um ein Loch (für Lüftung, Heizung, Klimaanlage oder andere Geräte) in einem Dach mit geringer Neigung angebracht wird und die als Stütze für die Geräte und zur Abdichtung des Daches dient. Diese Art der Dachabdichtung ist nicht Teil der Tragkonstruktion des Daches. Es gibt zwei Möglichkeiten für den Einbau dieser Art von Dachsteinen.
Bei der einen Methode wird der Einbau der Dachsteine als integraler Bestandteil der Verlegung des Dachabdichtungsmaterials vorgenommen. Der Handwerker verlegt das Dachmaterial bis zur Dachöffnung, bringt die Absperrung an und fährt dann mit der Verlegung des Dachmaterials fort (auch über und um die Absperrung herum). Da dies ein integraler Bestandteil der Verlegung der Dachabdichtung ist, gilt es als „Dachdeckerarbeit“
Eine andere Methode besteht darin, die Schalung separat zu verlegen, bevor mit der Verlegung der Dachabdichtung begonnen wird. Wenn dies auf diese Weise geschieht, ist es kein Teil der Dachdeckerarbeiten.
Abschnitt 1926.501(b) definiert „Dachdeckerarbeiten“ als:

„das Heben, Lagern, Anbringen und Entfernen von Dachdeckungsmaterialien und -geräten, einschließlich der damit verbundenen Isolierungs-, Blech- und Dampfsperrenarbeiten, aber nicht einschließlich der Konstruktion der Dachdecke.“

Im Allgemeinen schreibt die OSHA-Norm zur Absturzsicherung, § 1926.501, vor, dass jeder Arbeitnehmer, der sich auf einer Geh-/Arbeitsfläche (horizontale und vertikale Fläche) mit einer ungeschützten Seite oder Kante befindet, die sich 1,8 m oder mehr über einer niedrigeren Ebene befindet, durch die Verwendung von Geländersystemen, Sicherheitsnetzsystemen oder persönlichen Absturzsicherungssystemen vor einem Absturz geschützt werden muss. Nach § 1926.501(b)(10), Dachdeckerarbeiten auf flach geneigten Dächern, ist es Arbeitgebern, die Dachdeckerarbeiten ausführen, gestattet, eine Kombination der unten aufgeführten zusätzlichen Methoden zu verwenden:

  1. Warnleine und Geländersystem;
  2. Warnleine und Sicherheitsnetzsystem;
  3. Warnleine und persönliches Auffangsystem;
  4. Warnleine und Sicherheitsüberwachungssystem; oder
  5. nur ein Überwachungssystem auf Dächern mit einer Breite von 50 Fuß (15.25 m) oder weniger in der Breite gemäß Anhang A von 1926 Unterabschnitt M.

Wird die Blockierung als integraler Bestandteil der Verlegung des Abdichtungsmaterials auf einem Dach mit geringer Neigung installiert, gilt § 1926.501(b)(10).
Ein Zimmereibetrieb kann mit „Dachdeckerarbeiten“ beschäftigt sein; in diesem Fall wären die Methoden in §1926.501(b)(10) anwendbar.
In Beantwortung Ihrer Frage hängt die Einstufung dieser Arbeiten als „Dachdeckerarbeiten“ gemäß §1926.501(b)(10) nicht davon ab, ob sie von einem Dachdecker oder einem Zimmereibetrieb ausgeführt werden. Ob eine Dachabdichtung als Dachdeckerarbeit gilt, hängt vielmehr von der verwendeten Installationsmethode ab, wie oben beschrieben. Die Tätigkeit und nicht der Beruf des Arbeitnehmers bestimmt, welche Anforderungen gelten.
Bei weiterem Klärungsbedarf zu diesem Thema wenden Sie sich bitte schriftlich an uns: Directorate of Construction-Office of Construction Standards and Compliance Assistance, Room 3468, 200 Constitution Avenue, N.W., Washington, D.C. 20210.
Aufrichtig
Russell B. Swanson
Director, Directorate of Construction

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