Definition: Nicht-nachlassfähiges Vermögen

Abgesehen von einigen Ausnahmen (siehe unten) wird jeder Vermögensgegenstand, den eine Person besitzt – einschließlich immaterieller Rechte (wie Bankkonten, Lebensversicherungspolicen und Renten) – entweder als nicht-nachlassfähiges Vermögen oder als nachlassfähiges Vermögen eingestuft. Im Allgemeinen handelt es sich bei nicht vererbbaren Vermögenswerten um solche, die nicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens auf die Erben oder Begünstigten übergehen, sondern nach dem Tod einer Person aufgrund einer schriftlichen Urkunde oder einer anderen Vereinbarung als dem Testament der Person. (Eine Ausnahme bilden nicht vererbbare Vermögenswerte, die durch ein Super-Testament verschenkt werden.) Nach der gesetzlichen Definition gehören zum nicht vererbbaren Vermögen alle Anteile oder Rechte, die eine Person an:

  • Eigentum, das in gemeinsamer Miete mit dem Recht auf Überleben gehalten wird;
  • Immobilien, die durch eine Übertragungsurkunde auf den Todesfall übertragen wurden;
  • ein gemeinsames Bankkonto mit dem Recht auf Überleben;
  • ein Bankkonto auf den Todesfall oder ein Treuhandkonto;
  • ein Wertpapier oder ein Wertpapierkonto auf den Todesfall;
  • eine Urkunde oder Auflassung, wenn der Besitz einer Immobilie bis zum Tod der Person aufgeschoben wurde (wie z. B. bei Immobilien, die auf Lebenszeit gehalten werden);
  • ein Treuhandvermögen, bei dem die Person der Stifter ist und das erst mit dem Tod der Person wirksam oder unwiderruflich wird;
  • ein Gütergemeinschaftsvertrag, ein individuelles Rentenkonto oder eine Anleihe oder ein Schuldschein oder ein anderer Vertrag, dessen Zahlung oder Erfüllung vom Tod der Person betroffen ist.1

Beachten Sie, dass die Formulierung im Gesetz, die der obigen Liste vorangestellt ist, lautet: „‚Nonprobate asset‘ includes, but is not limited to.“ Daher ist die im Gesetz enthaltene Liste nicht vollständig. Es gibt andere Rechte und Anteile an Vermögenswerten als die aufgelisteten, die beim Tod einer Person aufgrund einer schriftlichen Urkunde oder einer anderen Vereinbarung als dem Testament der Person übergehen können, und auch diese würden als nicht vererbbares Vermögen gelten.

Das Gesetz enthält auch eine Aufstellung von Gegenständen, die nicht vererbbares Vermögen sind, auch wenn es den Anschein haben mag. Zu den Gegenständen, die nicht zum Nachlassvermögen gehören, gehören:

  • eine im Todesfall zahlbare Rückstellung einer Lebensversicherung, einer Rentenversicherung oder eines ähnlichen Vertrags oder eines Pensionsplans für Arbeitnehmer;
  • ein Recht oder ein Anteil, wenn die Person vor ihrem Tod das Recht oder den Anteil unwiderruflich übertragen hat, die Person auf die Befugnis zur Übertragung verzichtet hat oder, im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, die Person auf das einseitige Recht zur Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung verzichtet hat; oder
  • ein Recht oder einen Anteil, das bzw. der von der Person ausschließlich in treuhänderischer Funktion gehalten wird.

Der zweite und dritte Aufzählungspunkt sind ziemlich intuitiv; sie beschreiben Rechte oder Anteile, die im Rahmen einer Vereinbarung beim Tod einer Person nicht übertragen werden, entweder weil die Person sie nicht mehr besitzt oder weil die Rechte beim Tod der Person verschwinden. Der erste Aufzählungspunkt führt jedoch zu Verwirrung, da Anteile und Rechte an einer auf den Todesfall zahlbaren Klausel einer Lebensversicherung, einer Rentenversicherung oder eines ähnlichen Vertrags bzw. eines Pensionsplans für Arbeitnehmer aufgrund einer anderen schriftlichen Urkunde als einem Testament übergehen. Obwohl diese Vermögenswerte laut Gesetz nicht als Nachlassvermögen gelten, sind sie auch kein Nachlassvermögen. Wenn Sie Ihr eigenes einfaches Testament anhand der Anweisungen auf dieser Website verfassen, sollten Sie sich nicht an dieser Unterscheidung stören. Diese Vermögenswerte, die weder zu den Nachlassvermögen noch zu den nicht-nachlassfähigen Vermögenswerten gehören (wir nennen sie „nicht-nachlassfähige Vermögenswerte“), gehen nicht durch ein Testament über, und genau wie die nicht-nachlassfähigen Vermögenswerte sollten sie nicht in ein Testament aufgenommen werden.

Das Fazit ist, dass die Übertragung von nicht-nachlassfähigen Vermögenswerten und nicht-nachlassfähigen Vermögenswerten nicht in einem Testament geregelt wird, so dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Erblasser Maßnahmen ergreift, die über die Erstellung eines Testaments hinausgehen, um zu kontrollieren, wie diese Vermögenswerte nach dem Tod des Erblassers verteilt werden. Ein Erblasser sollte seine Begünstigtenbezeichnungen für Lebensversicherungen, Bankkonten, die im Todesfall ausgezahlt werden, usw. auf dem neuesten Stand halten und gegebenenfalls andere Vorkehrungen für nicht vererbbare Vermögenswerte treffen, die auf andere Weise als durch eine Begünstigtenbezeichnung übertragen werden. Diese Website enthält keine Informationen oder Anweisungen zur Aktualisierung von Begünstigtenbezeichnungen oder zur anderweitigen Kontrolle der Verfügung über nicht vererbbares (und nicht vererbbares) Vermögen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Ihre Begünstigtenbezeichnungen jederzeit korrekt und aktuell sind.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Recht, ein Anteil oder ein anderer Vermögenswert, den Sie besitzen, ein nichtvermächtnisfähiger oder nichtvermächtnisfähiger Vermögenswert ist, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie die Verfügung über einen nichtvermächtnisfähigen oder nichtvermächtnisfähigen Vermögenswert nach Ihrem Tod kontrollieren können, empfehlen wir Ihnen dringend, den Rat eines Anwalts für Nachlassplanung einzuholen.

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