Österreichisches Generalkonsulat New York – BMEIA, Außenministerium Österreich

Aktuelle Reiseinformationen (Stand: 22. März 2021)

I. Reisen in die Vereinigten Staaten

1. Österreichische Maßnahmen:

REISewARNUNG: Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) hat das Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Reisewarnung für alle touristischen und nicht notwendigen Reisen herausgegeben. Für die gesamten Vereinigten Staaten wurde eine hohe Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgegeben. Achtung! Einige Reise(kranken)versicherungen sehen einen Leistungsausschluss bei Reisen in Länder oder Gebiete vor, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Es ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flugverkehr und im Verkehr allgemein sowie mit Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen.

Reisenden in die USA wird empfohlen, sich bei der US-Botschaft in Wien über die aktuellen Einreisebestimmungen zu informieren.

Es wird allen österreichischen Touristen empfohlen, ihren Aufenthalt anzumelden.

Auch in den USA lebenden Österreichern wird empfohlen, sich anzumelden.

2. Maßnahmen der USA:

Die Vereinigten Staaten haben die Einreise der meisten ausländischen Staatsangehörigen ausgesetzt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in den Vereinigten Staaten in 27 europäischen Ländern (Schengen-Länder einschließlich Österreich und Irland) aufgehalten haben (in Brasilien, China, Iran, Großbritannien, Südafrika oder). Die Einreisesperre bleibt bis auf Weiteres in Kraft und gilt auch für Flugpassagiere im Transit. Ausnahmen gelten u.a. vor allem für legal permanent residents, unmittelbare Familienangehörige von US-Bürgern und andere Personen, die in den Proklamationen genannt sind (zu Schengen siehe die Presidential Proclamation vom 25. Januar 2021).

US „National interest exceptions“ (NIE) sind möglich und die US-Botschaft in Wien kann entsprechende Visa ausstellen.

Ab dem 26. Jänner 2021 müssen Reisende auch ein negatives SARS-Cov2-Testergebnis (PCR- oder Antigentest) bei der Fluggesellschaft vorlegen. Der Test darf zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 3 Tage sein und gilt auch für Fluggäste im Transit. Kinder unter 2 Jahren sind hiervon ausgenommen. Weitere Informationen: CDC.

Bei der Einreise in die USA empfehlen die CDC den Reisenden nun, die staatlichen und lokalen Vorschriften zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 zu befolgen: z. B., spezifische Einreisebestimmungen für den Staat New York wurden vom Gouverneur erlassen.

Österreichischen Staatsbürgern wird empfohlen, sich bei der US-Botschaft in Wien oder beim Department of Homeland Security in den USA über die neuesten, maßgeblichen Informationen zur Einreise in die Vereinigten Staaten zu informieren.

Wenn Sie Fragen oder Bedenken in Bezug auf die Überschreitung von US-Visa aufgrund von COVID-19 Pandemie-Beschränkungen / Quarantänen oder ESTA-Problemen haben, finden Sie weitere Informationen auf den folgenden Websites:

Visa- www.uscis.gov/i-539

ESTA – esta.cbp.dhs.gov/faq

II. Reisen nach Österreich

COVID-19 – VERBUNDENE EINREISEBESCHRÄNKUNGEN FÜR REISENDE NACH ÖSTERREICH (Gültig bis mindestens 31. Mai 2021).

Letztes Update: Umfassende Covid-Maßnahmen sind mindestens bis 24. März 2021 in Kraft: „Ausgangssperre“ von 20 bis 6 Uhr mit wenigen Ausnahmen, Geschäfte von 6 bis 19 Uhr geöffnet mit Einschränkungen insbesondere für Nahversorger (Covid-Test max. 48 Stunden alt), Absage von Konzerten und Veranstaltungen, Schließung von Hotels außer für Geschäftsreisende, nur Liefer- und Mitnahmemöglichkeiten in Restaurants, Besuch von Patienten in Krankenhäusern oder Personen in Alten-/Pflegeheimen nur für EINEN Besucher pro Tag möglich, strikte Durchsetzung (Bußgelder bis zu 90 €) der FFP2 (=N95)-Maskenpflicht ohne Ventile UND Sozialdistanz von mindestens 2 Metern in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln usw.).

Weitere Details finden Sie hier.

1. EINREISE AUS DER EU, DEM SCHENGEN-RAUM UND AUSGEWÄHLTEN KLEINEN EUROPÄISCHEN STAATEN

1.1. Personen, die aus einem EU-Mitgliedstaat, dem Schengen-Raum oder aus Andorra, Monaco, San Marino oder dem Vatikan nach Österreich einreisen, solange

a. dieser Staat im Anhang A der Novelle zur Einreiseverordnung (s. Pkt. 6) angeführt ist UND
b. sich diese Personen innerhalb der letzten zehn Tage NUR in Österreich oder in den im Anhang A angeführten Staaten aufgehalten haben, können ohne Koviditätsbeschränkungen nach Österreich einreisen.

(Anhang A: Australien, Island, Neuseeland, Norwegen, Republik (Süd-)Korea, Singapur, Vatikan)

Eine Reisevorbereitung (PTC ) ist jedoch notwendig und kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich durchgeführt werden. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

1.2. Sind die Voraussetzungen von Punkt 1.1. a+b NICHT erfüllt, muss der Reisende neben der erforderlichen Reisevorbereitung einen negativen molekularbiologischen oder einen negativen Antigen-SARS-CoV-2-Test in englischer oder deutscher Sprache dem Einreisebeamten vorlegen. Der PCR-Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden und der Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden sein (d.h. die Probenentnahme darf nicht älter als max. 72 bzw. 48 Stunden alt sein) und die folgenden Elemente enthalten: 1. Vor- und Nachname der getesteten Person, 2.Geburtsdatum, 3.Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 4.Testergebnis (positiv oder negativ), 5.Unterschrift der durchführenden Person und Stempel der durchführenden Institution; Alternativ: ein Bar- oder QR-Code.

Wenn das COVID-Testergebnis nicht vorgelegt werden kann, MUSS innerhalb von 24 Stunden ein Covid-Test durchgeführt werden. Am Flughafen Wien besteht die Möglichkeit, einen Termin mit einem Labor zu vereinbaren, um einen molekularbiologischen oder Antigen-SARS-CoV-2-Test durchzuführen.

In jedem Fall unterliegt der Reisende auch einer TEN-tägigen selbstüberwachten Quarantäne an seinem Wohnsitz (gültiger Meldezettel erforderlich) oder an einem geeigneten Ort (z.B. Hotel bei Geschäftsreisen; oder Wohnrechtsvereinbarung bei einem Freund). Die Kosten für die Unterbringung und die Prüfungen sind von den Reisenden selbst zu tragen.

Außerdem KANN frühestens am 5. Tag nach Ankunft in Österreich ein Covid-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt werden: Die Quarantänestation darf nur zur Durchführung des Covid-Tests verlassen werden. Ein negatives Ergebnis dieses molekularbiologischen oder Antigen-Tests, der während der Quarantäne durchgeführt und vorgelegt wird, beendet diese und der Ort kann verlassen werden.

Die Quarantäneunterkunft kann auch vorzeitig verlassen werden, um aus Österreich abzureisen (Bitte minimieren Sie das Infektionsrisiko!)

1.3 Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit wichtigen, aber vorhersehbaren individuellen Ereignissen innerhalb der Familie (z.B.. Taufen, Geburtstage, Hochzeiten (bitte beachten Sie, dass Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern etc. nach wie vor verboten sind!) oder der unregelmäßige Besuch von Lebenspartnern (bitte beachten Sie, dass die Unterbringung in der Wohnung des Lebenspartners möglich sein muss, da Hotels außer für Geschäftsreisende geschlossen sind!) ist möglich, sofern die Covid-Regeln strikt eingehalten werden (s. Punkt 1.2. oben).

2. EINREISE NACH ÖSTERREICH aus „anderen Staaten oder Gebieten“ (auch aus den USA)

2.1. Personen, die aus „anderen Staaten“ nach Österreich einreisen wollen, während

a. Dieser andere Staat ist in Anhang A angeführt UND
b. Die Person sich innerhalb der letzten 10 Tage

nur in Österreich oder in den in Anhang A angeführten Staaten aufgehalten hat, kann ohne Einreisebeschränkungen nach Österreich einreisen.

(Anhang A: Australien, Island, Neuseeland, Norwegen, Republik (Süd-)Korea, Singapur, Vatikan)

Eine Reisevorbereitung (Pre-Travel-Clearance) ist jedoch notwendig und kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich durchgeführt werden. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

2.2. Die Einreise nach Österreich aus „anderen Staaten und Gebieten“, die nicht im Anhang A angeführt sind, ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass Österreich die Einreise von Drittstaatsangehörigen, einschließlich US-Bürgern, von außerhalb der EU und des Schengen-Raums bereits seit Mitte März 2020 aussetzt.

Allerdings gelten Ausnahmen u.a. für folgende Personengruppen:

– Österreichische, EU-, EWR-, Schweizer oder einige britische Staatsbürger (nur Niedergelassene nach Art. 18 des BREXIT-Abkommens)

– Personen, die mit österreichischen, EU-, EWR- oder Schweizer Staatsbürgern im selben Haushalt leben

– Personen mit Wohnsitz in Österreich (z.B. Personen mit Wohnsitz in Österreich (z.B. Inhaber eines gültigen Meldezettels), der EU, des EWR, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben

– Inhaber eines von Österreich ausgestellten D-Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung

– Personal diplomatischer Vertretungen, Mitarbeiter internationaler Organisationen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen

– Studenten, Schüler, Lehrpersonal oder Wissenschaftler, die in Österreich eine Schule, ein Studium oder eine Forschungsarbeit aufnehmen oder fortsetzen

– Personen, die im Zusammenhang mit wichtigen, aber vorhersehbaren individuellen Ereignissen innerhalb der Familie einreisen (z. B.z.B. Taufen, Geburtstage, Hochzeiten (bitte beachten Sie, dass Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern etc. nach wie vor verboten sind!) oder der nicht regelmäßige Besuch von Lebenspartnern (bitte beachten Sie, dass die Unterbringung in der Wohnung des Lebenspartners möglich sein muss, da Hotels außer für Geschäftsreisende geschlossen sind!).

Für ALLE oben genannten Personen ist jedoch eine Reisevorbereitung (Pre-Travel-Clearance) notwendig und kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich erfolgen. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

Außerdem müssen die Reisenden einen negativen molekularbiologischen oder einen negativen Antigen-SARS-CoV-2-Test in englischer oder deutscher Sprache bei der Einreise vorlegen. Der PCR-Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden und der Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden sein (d.h. die Probenentnahme darf nicht älter als max. 72 bzw. 48 Stunden alt sein) und die folgenden Elemente enthalten: 1. Vor- und Nachname der getesteten Person, 2.Geburtsdatum, 3.Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 4.Testergebnis (positiv oder negativ), 5.Unterschrift der durchführenden Person und Stempel der durchführenden Institution; Alternativ: ein Bar- oder QR-Code.

Wenn das COVID-Testergebnis nicht vorgelegt werden kann, MUSS innerhalb von 24 Stunden ein Covid-Test durchgeführt werden. Am Flughafen Wien besteht die Möglichkeit, einen Termin mit einem Labor zu vereinbaren, um einen molekularbiologischen oder Antigen-Test SARS-CoV-2 durchzuführen.

Außerdem kann JEDE oben genannte Person (incl. alle österreichischen, EU-, EWR- und Schweizer Staatsbürger sowie alle Personen, auf die die oben genannten Ausnahmen zutreffen) einer TEN-tägigen selbstüberwachten Quarantäne an ihrem Wohnsitz (gültiger Meldezettel erforderlich) oder an einem geeigneten Ort (z.B. Hotel bei Geschäftsreisen oder Wohnrechtsvereinbarung) unterzogen werden. Die Kosten für die Unterbringung und die Prüfungen sind von den Reisenden selbst zu tragen.

Außerdem KANN frühestens am 5. Tag nach Ankunft in Österreich ein Covid-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt werden: Die Quarantänestation darf nur zur Durchführung des Covid-Tests verlassen werden. Ein negatives Ergebnis dieses molekularbiologischen oder Antigentests, der während der Quarantäne durchgeführt und vorgelegt wird, beendet diese und der Ort kann verlassen werden.

Die Quarantäneunterkunft kann auch vorzeitig verlassen werden, um aus Österreich abzureisen (Bitte minimieren Sie das Infektionsrisiko!)

3. ALLGEMEINE AUSNAHMEN:

3.1. Kinder unter 10 Jahren sind von der COVID-Prüfung ausgenommen, ausgenommen unbegleitete Minderjährige.

Eine Reisevorbereitung (PTC ) ist jedoch in jedem Fall erforderlich und kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich erfolgen. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

3.2. Personen, die sich im Transit durch Österreich befinden oder ohne Zwischenstopp durch Österreich reisen (unvermeidliche Zwischenstopps sind zulässig), unterliegen nicht den oben genannten Einreisebeschränkungen. Eine Reisevorbereitung (PTC), ein Covid-Test oder eine Quarantäne sind nicht erforderlich. Auch ein Wechsel der Beförderungsart ist ohne weiteres möglich (z.B. vom Flugzeug auf den Zug, den Bus, das reservierte Taxi oder den Mietwagen; halten Sie eine bestätigte Fahrkarte oder Reservierung bereit!)

3.3. Einzelpersonen können aus besonders gewichtigen, unerwarteten und dringenden Gründen innerhalb der Familie (z.B. schwere Erkrankungen (Spitals- oder Pflegeheimbesuche von max. 1 Person pro Tag), Todesfälle, Begräbnisse (max. 50 Personen dürfen daran teilnehmen), Geburten sowie unterstützungsbedürftige Personen in Notsituationen) ohne Einschränkungen einreisen (Pre-Travel-Clearance (PTC), Covid-Test oder Quarantäne nicht erforderlich). Der Grund/die Gründe müssen bei der Einreise nach Österreich glaubhaft gemacht werden.

3.4. Die Einreise nach Österreich wird auch Personen gewährt, die unbedingt notwendige medizinische Behandlungen in Österreich benötigen und

– die Österreicher sind oder

– entweder eine Behandlungsbestätigung eines österreichischen Gesundheitsdienstleisters in englischer Sprache vorlegen können

– oder in Österreich krankenversicherungspflichtig sind.

Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und im Ausland unbedingt notwendige medizinische Behandlungen erhalten haben, können wieder nach Österreich einreisen, wenn sie eine schriftliche Bestätigung vorlegen können.

Formular in englischer Sprache.

In allen oben genannten medizinischen Fällen ist eine Begleitperson zulässig, die jedoch – im Gegensatz zum Patienten – koviditätsbedingten Einschränkungen unterliegt (s. Punkt 4.). Weiters ist der Besuch von Patienten in Krankenhäusern nur für EINEN Besucher pro Tag möglich!

Eine Reisevorbereitung (Pre-Travel-Clearance) ist jedoch für JEDE der oben genannten Personen notwendig und kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich durchgeführt werden. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

4. BESONDERE AUSNAHMEN:

Besondere Ausnahmen gelten für folgende Personengruppen:

– Personen, die aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen nach Österreich einreisen (z.B. Geschäftsreisende (für selbständige oder unselbständige Tätigkeit), Sportler, Künstler, etc.)

– eine Begleitperson eines Patienten im Rahmen der Einreise nach Österreich aus medizinischen Gründen (s. Punkt 3.4.); bitte beachten:

– Personen, die nach Österreich einreisen, um gerichtliche oder behördliche Aufgaben zu erfüllen (z.B. Zeugen für eine Gerichtsverhandlung);

– Inhaber einer von Österreich ausgestellten diplomatischen Legitimationskarte (d.h. in Österreich akkreditierte ausländische Diplomaten)

Für ALLE oben genannten Personen ist jedoch eine Reisevorbereitung erforderlich, die frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich durchgeführt werden kann. Die elektronische oder gedruckte Bestätigung der elektronischen PTC ist auf Verlangen vorzuweisen! Sollte die elektronische PTC nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein entsprechendes Formular verwendet werden.

Außerdem wird JEDER oben genannten Person (inkl. allen österreichischen, EU-, EWR-, Schweizer Staatsbürgern oder Personen, auf die die oben genannten Ausnahmen zutreffen) die Einreise nach Österreich nur gestattet, wenn ein negativer molekularbiologischer oder Antigen SARS-CoV-2 Test in englischer oder deutscher Sprache bei der Einreisebehörde vorgelegt wird. Der PCR-Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden und der Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden sein (d.h. die Probenentnahme darf nicht älter als max. 72 bzw. 48 Stunden alt sein) und die folgenden Elemente enthalten: 1. Vor- und Nachname der getesteten Person, 2. Geburtsdatum, 3. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 4. Testergebnis (positiv oder negativ), 5. Unterschrift der durchführenden Person und Stempel der durchführenden Institution; Alternativ: einen Bar- oder QR-Code.

Wenn das COVID-Testergebnis nicht vorgelegt werden kann, muss der Reisende eine zehntägige selbstüberwachte Quarantäne an seinem Wohnort (gültiger Meldezettel erforderlich) oder an einem geeigneten Ort (z.B. Hotel bei Geschäftsreisen; oder Wohnrechtsvereinbarung mit einem Freund) einhalten. Die Kosten für die Unterbringung und die Tests sind vom Reisenden selbst zu tragen.

Ein Covid-Test kann jedoch jederzeit nach der Ankunft in Österreich auf Kosten des Reisenden durchgeführt werden: Die Quarantänestation darf nur zur Durchführung des Covid-Tests verlassen werden. Ein negatives Ergebnis dieses molekularbiologischen oder Antigen-Tests, der während der Quarantäne durchgeführt und vorgelegt wird, beendet diese und der Ort kann verlassen werden.

Am Flughafen Wien gibt es die Möglichkeit, einen Termin mit einem Labor zu vereinbaren, um einen molekularbiologischen oder Antigen-Test SARS-CoV-2 durchzuführen.

Die Quarantäneunterkunft kann auch vorzeitig verlassen werden, um aus Österreich auszureisen (Bitte minimieren Sie das Infektionsrisiko!)

5. LANDEVERBOT IN ÖSTERREICH

Bis einschließlich 4. April 2021 hat Österreich ein Landeverbot für Flugzeuge aus der Republik Südafrika und Brasilien im Anflug auf Österreich erlassen!

6. WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Callcenter des Bundesministeriums für Inneres steht für alle rechtlichen Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsangelegenheiten in Österreich zur Verfügung.

Rechtsverbindlicher Erlass:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2.

Änderung vom 19. März 2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.